GEMEINNÜTZIGE SATZUNG

Fassung vom 28.01.2018

 

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

 

(1) Der Verein trägt den Namen Multikulturelle Begegnungsstätte Mörlenbach e.V., kurz MBM e.V.

 

(2) Er hat den Sitz in D 69509 Mörlenbach, Schulstraße 12

 

(3) Vereinsregister-Nummer: VR 40537

 

(4) Er soll als gemeinnütziger Verein in das Vereinsregister eingetragen werden.

 

(5) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

 § 2 Vereinszweck

 

Zweck des Vereins ist die Unterstützung und Förderung von Hilfsbedürftigen sowie die Durchführung und Unterstützung von Hilfsprojekten mit sozialem Hintergrund. Dies wird insbesondere verwirklicht durch:

 

(1) Unterstützung und Förderung von Kindern in Not.

 

(2) Zusammenführung verschiedener Kulturen und Menschen.

 

(3) Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und der Völkerverständigung.

 

(4) Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zu Gunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke.

 

(5) Förderung von Kunst und Kultur.

 

(6) Durchführung von Benefiz Veranstaltungen.

 

(7) Zusammenarbeit mit anderen gemeinnützigen Vereinen zum Zwecke des Interessenaustausches und der Durchführung gemeinsamer Aktionen.

 

(8) Beschaffung von Mitteln durch Spendenaufrufe, für gemeinnützige und mildtätige Zwecke.

 

 

§ 3 Selbstlosigkeit

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen-wirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

 

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

 (1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche (und juristische) Person werden, die seine Ziele unterstützt.

 

(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

 

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

 

(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist immer und ohne Fristsetzung möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber den Vorsitzenden.

 

(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.

 

(6) Gegen den Ausschluss kann innerhalb einer Frist von 21 Werktagen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

 

 § 5 Beiträge

 

(1) Zur Festlegung einer Beitragshöhe und -Fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Die Beitragshöhe kann von der Mitgliederversammlung jährlich festgesetzt werden.

 

(2) Sonderregelungen sind zu beantragen und vom Vorstand zu entscheiden (z.B. Beitragsbefreiung aus besonderen Gründen, etc.).

 

 § 6 Organe des Vereins

 

a) der Vorstand

 

b) die Mitgliederversammlung

 

 

§ 7 Der Vorstand

 

(1) Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern: 1. Vorstand, 2. Vorstand, 1. Kassenwart, 2. Kassenwart vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Der Schriftführer, als 5. Vorstandsmitglied, ist nur stimmberechtigt, nicht vertretungsberechtigt.

 

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für eine unbestimmte Dauer gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.

 

(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäften des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.

 

(4) Vorstandssitzungen finden monatlich mindestens 1 mal statt.

 

(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

 

(6) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

 

 

 § 8 Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederhauptversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

 

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn  die Einberufung von mindestens 10 % der Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe  verlangt wird.

 

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer

Einladungsfrist von mindesten 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

 

(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste Beschluss fassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

 

Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über:

 

 a.) Aufgaben des Vereins,

 

 b.) An-und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,

 

 c.) Beteiligung an Gesellschaften,

 

d.) Aufnahme von Darlehen generell.

 

e.) Genehmigungen aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,

 

f.) Mitgliedsbeiträge, 

 

g.) Satzungsänderungen,

 

h.) Auflösung des Vereins.

 

 

§ 9 Satzungsänderung

 

(1) Für Satzungsänderungen ist eine einfache Mehrheit der erscheinenden Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und in der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

 

(2) Satzungsänderungen die von Aufsichts-, Gerichts-oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

 

 

§ 10 Beurkundung von Beschlüssen

 

Die in den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

 

 

§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

 

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾ Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

 

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins Multikulturelle Begegnungsstätte Mörlenbach e.V. oder bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke ist das Vermögen des Vereins zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Im Falle der Auflösung oder der Aufhebung des Vereins Multikulturelle Begegnungsstätte Mörlenbach e.V. soll das Vermögen des Vereins dem Verein „Freundeskreis Eine Welt e.V.“ aus Mörlenbach, zu Gute kommen.